28.08.2018
Zur Belehrung bei Meldeversäumnissen hat das Sozialgericht Leipzig mit Beschluss v. 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER entschieden:
Die Belehrung über die Rechtsfolgen in einer Aufforderung, sich an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Tageszeit zu melden, ist zumindest dann unvollständig, wenn die Rechtsfolgenbelehrung unter Bezug auf den Gesetzestext zwar erläutert, wann eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass der Meldepflicht auch nachgekommen wird, wenn sich zu einer anderen Zeit am selben Tag gemeldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
31.01.2018
Das Sozialgericht Speyer hat mit Beschluss v. 29.12.2017, Aktenzeichen S 16 AS 1466/17 ER, entschieden, dass die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf die „angemessenen“ Kosten in § 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 SGB II verfassungswidrig ist. So hatte das Sozialgericht Mainz bereits geurteilt, Beschlüsse vom 12.12.2014, Aktenzeichen S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14 und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das die Vorlagen jedoch als unzulässig verworfen hat, in der Sache also noch nicht Stellung bezogen hat.
Das bedeutet für alle, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Speyer wohnen, dass sie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit Erfolg einklagen können. Bis das Bundesverfassungsgericht in der Sache urteilt, werden die Urteile der Sozialgerichte Speyer und Mainz aber wohl keinen Bestand vor dem Landessozialgericht oder Bundessozialgericht haben.
16.01.2018
Sofern die Anschaffungskosten für Schulbücher nicht durch die Lernmittelfreiheit (d. h. die Schulbücher werden gestellt und müssen nicht selber gekauft werden) übernommen werden, deckt der Regelbedarf diese Kosten der Höhe nach evident nicht ab. Dann müssen die Kosten für Schulbücher durch die Jobcenter nach § 21 Abs 6 SGB II bewilligt werden.
Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 11.12.2017, Az. L 11 AS 349/17 entschieden.
13.10.2017
Im Jahr 2016 wurden im Bereich des SGB II, nach dem über die Bewilligung von Hartz IV entschieden wird, 44,5 % aller Widersprüche ganz oder teilweise zugunsten der Betroffenen entschieden. Im Jahr 2015 waren es 43,4 %.
Auch bei den Klagen sieht es nicht viel anders aus: Im Jahr 2016 wurden 34,0 % ganz oder teilweise zugunsten der Betroffenen entschieden bzw. endeten mit Nachgeben der Agentur für Arbeit. Im Jahr 2015 waren es 33,4 %. So eine aktuelle Mitteilung von Katja Kipping von DIE LINKE, http://www.katja-kipping.de/de/article/1297.rechtliche-wehr-gegen-bundesagentur-für-arbeit-lohnt-sich.html
Es lohnt sich also, die Bescheide des Jobcenters überprüfen zu lassen, fast die Hälfte ist zumindest teilweise rechtswidrig.
05.10.2017
Die Richtlinie des Landkreises Harz zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II basiert bezüglich der Gemeinde Nordharz auf keinem schlüssigen Konzept, weil der maßgebliche Vergleichsraum unzutreffend bestimmt ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 11.05.2017 – L 5 AS 547/16).
Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen. (Sozialgericht Magdeburg vom 12.09.2017 – S 47 AS 3686/13)
Sollte Ihnen in der Gemeinde Nordharz nicht die tatsächlichen Kosten für Miete und Nebenkosten bewilligt werden, kann die Bewilligung nun mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden.
21.05.2017
Am 22.05.2017 um 19:30 Uhr wird im Deutschlandradio Kultur ein Beitrag zu den Hartz 4 Sanktionen gesendet, in dem Rechtsanwältin Krohn sich zu den Sanktionen im SGB II äußert.
Ein informativer und kritischer Bericht, den sich nicht nur Hartz 4 Bezieher anhören sollten!