31.03.2020
Aufgrund der Kontaktsperre und der Schließung von Theatern, Konzerthäusern, Restaurants, Kneipen usw. wegen des Corona Virus geraten viele Menschen in eine finanzielle Schieflage. Deshalb hat der Bundestag beschlossen, dass ein vereinfachter Zugang zu den Leistungen nach dem SGB II, Hartz IV, ermöglicht werden soll.
Das bedeutet, dass für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und 30.06.2020 beginnen,
- Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt wird,
- die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung bezahlt werden, es sei denn, dass im vorangegangenen Zeitraum lediglich die angemessenen Kosten berücksichtigt wurden
Für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.08.2020 enden, ist für die Weiterbewilligung kein Weiterbewilligungsantrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort.
24.03.2020
Da ich mit meinen Mandanten telefonisch und online Kontakt habe, bin ich auch in Zeiten von Kontaktsperren oder Ausgangsverboten für Sie wie gewohnt erreichbar. Sie können mich wie immer anrufen oder mir E-Mails schreiben, wenn Sie Probleme mit dem Jobcenter haben.
11.11.2019
Es gibt viele Anfragen zu der Frage, ob in der Vergangenheit einbehaltene Leistungen aufgrund von Sanktionen zurück gefordert werden können. Dies ist nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zu den Sanktionen ab dem 05.11.2019 für verfassungswidrig erklärt.
Wer aber nach dem 05.11.2019 eine 60 % oder 100 % Sanktion bekommt und älter als 25 Jahre ist, hat mit einem Widerspruch beste Aussichten auf Erfolg.
Erfolgsaussichten für einen Widerspruch bestehen auch bei über 25-jährigen und Sanktionen von 30 %.
06.11.2019
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 05.11.2019 verkündeten Urteil, 1 BvL 7/16, die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung unter folgenden Voraussetzungen für weiter anwendbar erklärt:
Bis zum Inkrafttreten einer Neuerung kann in Höhe von 30 % sanktioniert werden, wenn dies keine außergewöhnliche Härte bedeutet. Die Behörde kann die Leistungen auch vor Ablauf der drei Monate wieder in voller Höhe erbringen, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder der Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
28.08.2018
SG Leipzig, Beschluss v. 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER – Die Belehrung über die Rechtsfolgen in einer Aufforderung, sich an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Tageszeit zu melden, ist zumindest dann unvollständig, wenn die Rechtsfolgenbelehrung unter Bezug auf den Gesetzestext zwar erläutert, wann eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass der Meldepflicht auch nachgekommen wird, wenn sich zu einer anderen Zeit am selben Tag gemeldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.