20.11.2015
Wenn Sie von Ihren Kindern getrennt leben, Ihre Kinder Sie aber regelmäßig besuchen, dann könnten Sie mit Ihren Kindern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden. Dann muss das Jobcenter Ihnen für die Zeit, die die Kinder bei Ihnen sind, für die Kinder zeitanteilig Leistungen bewilligen.
12.11.2015
Manchmal ist das Gesetz, das SGB II, auch ungenau. Besonders bei den Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung und Nebenkosten, § 22 SGB II) macht das Gesetz keine klare Vorgabe zur Höhe der Kosten. Dort ist die Rede davon, dass die Kosten „angemessen“ sein müssen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig, so dass die Jobcenter selber bestimmen, wie viel Kosten der Unterkunft sie bewilligen. Die Einschätzung der Jobcenter zur „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung wird von den Sozialgerichten allerdings nur selten geteilt. Eine Klage gegen die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft hat deshalb häufig Aussicht auf Erfolg.
05.11.2015
Sanktionen (§§ 31-32 SGB II) verstoßen meiner Ansicht nach gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Grundgesetz, weil Sie aufgrund einer Sanktion drei Monate lang weniger Geld erhalten, als Sie für Ihr Existenzminimum brauchen. Das Sozialgericht Gotha sieht dies auch so und stellte mit Beschluss vom 26.05.2015 (Aktenzeichen S 15 AS 5157/14) fest, dass die SGB II Sanktionen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Verfahren wurde vom Sozialgericht Gotha dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Gegen Sanktionen sollte deshalb in jedem Fall Widerspruch eingelegt werden und ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht gestellt werden.
01.11.2015
Eingliederungsvereinbarungen der Arbeitsvermittler sind häufig fehlerhaft, weil sie z. B. eine unvollständige Rechtsfolgenbelehrung enthalten, das Jobcenter sich nur zu Leistungen verpflichtet, die es sowieso erbringen muss, oder ähnliches. Sanktionen, die auf solchen fehlerhaften Eingliederungsvereinbarungen beruhen, sind aufzuheben.