Kosten für Telefon- und Internetanschluss, sowie Nachsendeantrag notwendiger Bedarf bei Umzug

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss, sowie für einen Nachsendeantrag als notwendiger Bedarf bei den Umzugskosten vom Jobcenter zu bewilligen sind, wenn das Jobcenter eine Zusicherung zu den Umzugskosten gegeben hat. Diese Kosten sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden und damit nicht zuletzt dem Jobcenter aufrechtzuerhalten. Dies zeige sich auch darin, dass vom Gesetzgeber diese Kosten als Bestandteil des Regelbedarfs aufgenommen wurden und damit vom Gesetzgeber als anerkanntes Grundbedürfnis angesehen werden. (§§ 5 f RBEG)

Bundessozialgericht B 14 AS 58/15 R

 

Voraussetzung für einen ALG II Antrag ist nicht, dass sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt werden

Das SG Hildesheim hat in seinem Beschluss v. 21.07.2016 – S 36 AS 4143/16 ER entschieden, dass Jobcenter die Entgegennahme von Anträgen auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) nicht deshalb verweigern dürfen, weil noch nicht alle Unterlagen vorgelegt wurden.

Ebenso darf das Jobcenter die Annahme eines Antrags auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) nicht deshalb verweigert werden, weil der Antrag nach Meinung des Jobcenters nicht vollständig ausgefüllt wurde.

 

Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt

Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R). Wenn keine Verhandlungen vorausgegangen sind, ist die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt schon aus diesem Grund rechtswidrig.

 

Kein Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz

Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 16.03.2016 entschied, haben laktoseintolerante Hartz IV Bezieher keinen Anspruch auf die Zahlung von krankheitsbedingtem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II durch das Jobcenter (L 6 AS 403/14).

Das LSG Rheinland-Pfalz hat dies folgendermaßen begründet: Der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gewährte Regelbedarf nach § 20 SGB II decke die gesamten Kosten, die für die Ernährung nötig sind, grundsätzlich ab. Eine Ausnahme würden jedoch die Leistungsberechtigten darstellen, die sich aus medizinischen Gründen kostenaufwändig ernähren müssten. Zur Frage des Mehrbedarfs bei Laktoseintoleranz hat das LSG eine Ernährungsberaterin und als Diabetesberaterin ausgebildete Sachverständige befragt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung der weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen sowie unter der Ausarbeitung konkreter Ernährungspläne für 30 Tage eine ausgewogene Ernährung kostenneutral umsetzen lasse. Das LSG ist dem gefolgt.

SG Dortmund: Fahrtkostenpauschale aus Nebentätigkeit ist nicht auf Hartz IV-Leistung anrechenbar

Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Die Fahrtkostenpauschale führe nicht zu einem Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur die vom Arbeitgeber veranlassten Kosten aus, entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 04.04.2016 (S 31 AS 2064/14).