Kein Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz

Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 16.03.2016 entschied, haben laktoseintolerante Hartz IV Bezieher keinen Anspruch auf die Zahlung von krankheitsbedingtem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II durch das Jobcenter (L 6 AS 403/14).

Das LSG Rheinland-Pfalz hat dies folgendermaßen begründet: Der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gewährte Regelbedarf nach § 20 SGB II decke die gesamten Kosten, die für die Ernährung nötig sind, grundsätzlich ab. Eine Ausnahme würden jedoch die Leistungsberechtigten darstellen, die sich aus medizinischen Gründen kostenaufwändig ernähren müssten. Zur Frage des Mehrbedarfs bei Laktoseintoleranz hat das LSG eine Ernährungsberaterin und als Diabetesberaterin ausgebildete Sachverständige befragt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass sich unter Berücksichtigung der weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen sowie unter der Ausarbeitung konkreter Ernährungspläne für 30 Tage eine ausgewogene Ernährung kostenneutral umsetzen lasse. Das LSG ist dem gefolgt.

SG Dortmund: Fahrtkostenpauschale aus Nebentätigkeit ist nicht auf Hartz IV-Leistung anrechenbar

Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Die Fahrtkostenpauschale führe nicht zu einem Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur die vom Arbeitgeber veranlassten Kosten aus, entschied das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 04.04.2016 (S 31 AS 2064/14).

Sozialgericht Dresden hält Sanktionen nach § 31 SGB II für verfassungswidrig

 

Das Sozialgericht Dresden hat sich dem Sozialgericht Gotha angeschlossen, das bereits am 26.05.2015 zu dem Schluss kam, dass Sanktionen verfassungswidrig sind. Das Sozialgericht Dresden hat nun mit Beschluss vom 16.02.2016, Az. S 20 AS 18/16 ER, festgestellt, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. §§ 31 a Abs. 1 Satz 3 und 6, 31b SGB II ist wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot gem. Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. 

 

Kosten für Gleitsichtbrille werden vom Sozialgericht Frankfurt/Main zugesprochen

 

Mit Urteil vom 22.03.2016 hat das Sozialgericht Frankfurt/Main im Verfahren Az. S 19 AS 1417/13 die Kosten für eine Gleitsichtbrille aus dem Vermittlungsbudget zugesprochen. Das Sozialgericht hat diese Entscheidung damit begründet, dass eine ausreichende Sehfähigkeit für die Nähe und die Ferne die Voraussetzung für eine Teilnahme am Arbeitsmarkt ist. In dem Fall ging es um eine Dioptrienstärke von -2,50 und -2,25.

Schulbücher nach § 21 Abs. 6 SGB II zu bewilligen

Das Sozialgericht Hildesheim hat im Verfahren S 37 AS 1175/15 entschieden, dass einmalige Kosten von mehreren hundert Euro für die Beschaffung von Schulbüchern als „Befähigungskosten“ entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Zuschuss zu bewilligen sind. Diese Kosten seien nicht im Schulpaket in Höhe von 100,00 Euro enthalten. Deshalb bestehe ein Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.

Bundessozialgericht festigt Rechtsprechung zum Anspruch von Ausländern auf Sozialhilfe

B 14 AS 15/15 R, B 14 AS 35/15 R

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat in zwei neuen Entscheidungen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Dezember 2015 zum Anspruch von Ausländer auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bestätigt und begründet dies wie folgt:

Auch wenn Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II und nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe ausgeschlossen seien, seien sie aber nicht von Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ausgeschlossen. Dieser Anspruch auf Ermessensleistungen folge aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, ( siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am 9.2.2010, Az. 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175-260), und dem tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers in Deutschland. Mit der Verfestigung dieses Aufenthalts gehe eine Ermessensreduzierung der Behörde auf Null einher, so dass Ausländern nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu erbringen sind, siehe auch BSG vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – Terminbericht Nr 54/15.

Wichtige Änderungen zum 1.1.2016

Ab dem 01.01.2016 sind Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr in der Krankenversicherung familienversichert, sondern selber Mitglied der Krankenkasse.

Dies hat Konsequenzen, wenn Sie eine Sanktion bekommen, aufgrund derer Sie gar keine Leistungen, auch keine Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine bekommen. In diesem Fall sollten Sie sofort bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung bei der Krankenkasse einen Antrag stellen, um wieder familienversichert zu werden.

Wird der Leistungsbescheid rückwirkend vollständig aufgehoben und werden die Leistungen zurückgefordert, weil ALG II zu Unrecht bezogen wurde, sind von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuzahlen (§ 40 Abs. 2 Nr.5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 SGB III).

Auch erwerbsfähige Ausländer können Anspruch auf SGB XII Leistungen (Sozialhilfe) haben

Das Bundessozialgericht, 4. Senat, (B 4 AS 59/13 R) hat entschieden, dass “ (…) auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.“ (Zit. aus der Pressemitteilung des BSG vom 03.12.2015) Damit hat das BSG „das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“, das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Prinzip der Menschenwürde abgeleitet worden war, konkretisiert.

Dies bedeutet, dass erwerbsfähige Unionsbürger nach 6-monatigem Aufenthalt in der Bundesrepublik nach Ansicht des Bundessozialgerichts Sozialhilfe nach dem SGB XII bekommen sollen.

Der 14. Senat des BSG hat am 16.12.2015 ebenso entschieden, Az.: B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R.

Das Berliner Sozialgericht ist anderer Ansicht und hat in seinem Urteil S 149 AS 7191/13 entschieden, dass keine Sozialhilfe zu bewilligen ist, wenn der Unionsbürger erwerbsfähig ist.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Wenn Sie von Ihren Kindern getrennt leben, Ihre Kinder Sie aber regelmäßig besuchen, dann könnten Sie mit Ihren Kindern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden. Dann muss das Jobcenter Ihnen für die Zeit, die die Kinder bei Ihnen sind, für die Kinder zeitanteilig Leistungen bewilligen.

Einschätzung der Jobcenter zur „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung wird von den Sozialgerichten nur selten geteilt

Manchmal ist das Gesetz, das SGB II, auch ungenau. Besonders bei den Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung und Nebenkosten, § 22 SGB II) macht das Gesetz keine klare Vorgabe zur Höhe der Kosten. Dort ist die Rede davon, dass die Kosten „angemessen“ sein müssen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig, so dass die Jobcenter selber bestimmen, wie viel Kosten der Unterkunft sie bewilligen. Die Einschätzung der Jobcenter zur „Angemessenheit“ der Kosten der Unterkunft und Heizung wird von den Sozialgerichten allerdings nur selten geteilt. Eine Klage gegen die Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft hat deshalb häufig Aussicht auf Erfolg.